Ministerium für Arbeit,Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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FAQ

 

Wer ist Deutscher?

Was versteht man unter dem Geburtsortsprinzip?

Was versteht man unter dem Abstammungsprinzip?

Wie erhalten Spätaussiedler und deren Angehörige die deutsche Staatsangehörigkeit?

An wen wende ich mich, wenn ich mich einbürgern lassen will?

Welche Unterlagen benötige ich für die Einbürgerung?

Wie läuft die Einbürgerung ab?

Wie gut muss ich deutsch können, um eingebürgert zu werden?

Was ist der Einbürgerungstest und wie kann ich mich vorbereiten?

Kann ich zwei Staatsangehörigkeiten haben?

Wann kann ich meine alte Staatsangehörigkeit behalten?

Welche Regelungen gelten für ältere Ausländer?

Was kostet die Einbürgerung?

Ich habe einen deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Gilt für mich etwas Besonderes?

Ich bin Staatenlos, was gilt für mich?

Ich bin anerkannter Flüchtling, was gilt für mich?

Ich bin Unionsbürger, was gilt für mich?

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) verlieren?


 

 


 

Wer ist Deutscher?

Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht ist deutscher Staatsangehöriger, wer die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren hat. Jeder Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, stehen in der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten zu, unabhängig davon, auf welche gesetzlich vorgesehene Weise die Staatsangehörigkeit erworben wurde. Zu diesen Rechten und Pflichten zählen u.a. politische Mitwirkungsrechte (Wahlrecht), die Wehrpflicht sowie der diplomatische Schutz im Ausland. (Bei Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten siehe Rechte und Pflichten von Mehrstaatern).

Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler sowie deren Angehörige, die nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes in Deutschland Aufnahme gefunden und damit den Status von Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatten, sind am 1. August 1999 kraft Gesetzes deutsche Staatsangehörige geworden. Das frühere besondere Einbürgerungsverfahren für diese Personengruppe ist weggefallen. Personen, die seitdem in Deutschland Aufnahme als Spätaussiedler finden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz ebenfalls kraft Gesetzes.


 

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Was versteht man unter dem Geburtsortsprinzip?

Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsortsprinzip. Auch viele andere Staaten haben es in ihrem Recht verankert.

Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort. Auch wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt: Wenn Ihr Kind in Deutschland geboren wird, ist es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes müssen Sie oder der andere Elternteil:

 

  • sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz haben.
    Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z. B.:
    • Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
    • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner,
    • türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben.

 

Liegen diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vor, sind keine zusätzlichen Anträge nötig. Ihr Kind wird automatisch bei Geburt Deutsche oder Deutscher. Der Standesbeamte, der die Geburt festhält, muss aber überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt sind. Deshalb wird er Ihnen einen Vordruck geben, in dem Sie die entsprechenden Angaben machen sollen. Auch vor Abschluss dieser Prüfung des Standesbeamten ist Ihr Kind rechtlich gleichberechtigter deutscher Staatsangehöriger, wenn die genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt vorlagen.


Es gilt jedoch eine Besonderheit:

Ihr Kind wird in vielen Fällen mit der Geburt über das Abstammungsprinzip jene Staatsangehörigkeit erwerben, die Sie als Ausländer besitzen. Ihr Kind besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten. Nach dem Optionsmodell muss es sich aber nach Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.


 

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Was versteht man unter dem Abstammungsprinzip?

§ 4 Absatz 1 StAG

Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sofern nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


 

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Wie erhalten Spätaussiedler und deren Angehörige die deutsche Staatsangehörigkeit?

Personen, die als Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen wurden, erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt für deren Ehegatten, wenn dieser zumindest schon drei Jahre vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes mit dem Spätaussiedler verheiratet gewesen ist sowie für die Abkömmlinge des Spätaussiedlers.


 

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An wen wende ich mich, wenn ich mich einbürgern lassen will?

Welche Einbürgerungsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung, dem Bezirksamt oder bei der Ausländerbehörde.


 

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Welche Unterlagen benötige ich für die Einbürgerung?

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Antrag aussehen muss. Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten aber Antragsformulare bereit. Es empfiehlt sich, diese zu benutzen. Sie erleichtern der Behörde eine schnelle Entscheidung. Bevor Sie den Antrag abgeben, sollten Sie in der Behörde ein Beratungsgespräch führen. Ihnen kann dann erklärt werden, welche Unterlagen Sie brauchen. Sie sparen damit eventuell Zeit und unnötige Rückfragen.


 

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Wie läuft die Einbürgerung ab?

Antrag
Zuerst müssen Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Bei Ihrer Einbürgerungsbehörde bekommen Sie Antragsformulare und ein Merkblatt. Welche Einbürgerungsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung, dem Bezirksamt oder bei der Ausländerbehörde. Das Antragsformular müssen Sie ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde abgeben. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag selbst stellen.
Weitere Informationen und Formulare auf: www.mik.nrw.de

 

Einbürgerungszusicherung

Wenn die Behörde Ihrem Antrag zustimmt, dann erhalten Sie zunächst eine schriftliche Einbürgerungszusicherung.

 

Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit

Anschließend können Sie sich um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen. Wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert, nehmen die deutschen Behörden Mehrstaatigkeit hin. Dies ist gegenwärtig bei Staatsangehörigen aus Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien der Fall. Bürgerinnen und Bürger aus einem Land der Europäischen Union müssen vor einer Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen.

 

Einbürgerungsurkunde

Sobald Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde. Mit der Urkunde wird Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.

 

Beantragung und Erhalt des deutschen Passes

Mit Ihrer Einbürgerungsurkunde können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt Ihren deutschen Pass beantragen.


 

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Wie gut muss ich deutsch können, um eingebürgert zu werden?

Ein Einbürgerungsanspruch setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Nach der gesetzlichen Präzisierung in § 10 Abs. 4 StAG ist dies der Fall, wenn jemand die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Dieses Sprachniveau wird seit 1. Januar 2005 bereits für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG vorausgesetzt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird auf eine altersgemäße Sprachentwicklung abgestellt.

An der Notwendigkeit, deutsch zu können, führt kein Weg vorbei. Sich in deutscher Sprache verständigen zu können, ist ein unverzichtbarer Grundstein der sozialen und wirtschaftlichen Integration. Weitere Einzelheiten zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Einbürgerungsbehörde.


 

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Was ist der Einbürgerungstest und wie kann ich mich vorbereiten?

Von jedem, der eingebürgert werden will, wird ein Nachweis verlangt, dass er "Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland" besitzt. Davon befreit sind alle, die noch keine 16 Jahre alt oder aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt beeinträchtigt sind.

 

Ein deutscher Schulabschluss (Hauptschule oder höherer Abschluss) genügt als Nachweis. Ansonsten ist ein Einbürgerungstest zu machen. Nähere Beratung und Information erhalten Sie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.

 

Der Einbürgerungstest ist ein reiner Wissenstest in Multiple-Choice-Form. Dabei ist ein Fragebogen mit 33 Fragen zu beantworten, die das Sprachniveau B1 voraussetzen. Für jede Frage sind vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen nur eine die richtige ist. Wer innerhalb von 60 Minuten 17 Fragen richtig ankreuzt, hat den Test bestanden und erhält dann eine entsprechende Bescheinigung.

 

Die vom Bundesministerium des Innern für den bundeseinheitlichen Einbürgerungstest zugelassenen Prüfungsfragebögen werden nicht bekannt gegeben. Doch sind alle Fragen, die im Einbürgerungstest gestellt werden können, als Gesamtfragenkatalog von 310 Fragen veröffentlicht. Dies sind 300 Fragen aus den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" und "Mensch und Gesellschaft" und zehn Fragen, die sich auf das Bundesland beziehen, in dem man lebt. Wer in Bayern lebt, sollte deshalb wissen, dass dort der Regierungschef Ministerpräsident genannt wird. Für jemanden, der in Hamburg lebt, lautet die anzukreuzende richtige Antwort: Erster Bürgermeister.
Gesamtkatalog der für den Einbürgerungstest zugelassenen Prüfungsfragen (PDF-Datei, 560 KB)

 

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich auf den Einbürgerungstest vorzubereiten.
Informationsmaterial zu den Themen für den Einbürgerungstest auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Außerdem bieten die Bundesländer für diejenigen, die lieber in einen Unterricht mit Dozenten und anderen Kursteilnehmern gehen möchten, spezielle vorbereitende Einbürgerungskurse an. Darüber hinaus können auch Einbürgerungswillige, die bereits lange in Deutschland leben, an Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge teilnehmen. So können sie ihre Kenntnisse der deutschen Sprache auf das für die Einbürgerung geforderte Sprachniveau B1 bringen und zugleich auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erwerben.

Wer bereits an einem Integrationskurs teilgenommen hat und auf das dort im Orientierungskurs erworbene Wissen und seine gewachsene Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in Deutschland setzen kann, braucht keine Scheu vor dem Einbürgerungstest zu haben.

 

Wegen der Einzelheiten sollten Sie sich an Ihre Einbürgerungsbehörde wenden. Diese berät Sie nicht nur darüber, ob Sie persönlich bereits die zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, sondern benennt Ihnen auch wohnortnahe Stellen, wo Sie dann den Einbürgerungstest machen können.

 

Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den für die Einbürgerung erforderlichen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.


 

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Kann ich zwei Staatsangehörigkeiten haben?

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip oder durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung erhalten hat, muss mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten will (sog. Optionspflicht). Die Optionspflicht gilt nur für Kinder, deren beide Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, die aber mit der Geburt unter den genannten Voraussetzungen Deutsche geworden sind (Geburtsortsprinzip), wenn sie mit der Geburt gleichzeitig die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben. Die Optionspflicht gilt nicht für Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, weil ihre Eltern unterschiedliche (die deutsche und eine oder mehrere ausländische) Staatsangehörigkeiten gehabt haben.

 

Gehört Ihr Kind zu der Gruppe der Kinder mit Optionspflicht (Kinder, die nach dem Geburtsortsprinzip Deutsche sind), geschieht Folgendes, wenn Ihr Kind volljährig wird:

 

Die Behörden weisen Ihr Kind darauf hin, dass es sich nach dem Optionsmodell zu seiner Staatsangehörigkeit erklären muss und erläutern das gesamte Verfahren. Ihr Kind kann sich entscheiden, die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten. Die deutsche verliert es dann aber. Auch wenn Ihr Kind bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahrs keine Erklärung abgegeben hat, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit. Will Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss es grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Hierbei gibt es Ausnahmen. Vielleicht ist es nach dem Recht des anderen Staates gar nicht möglich, die Staatsangehörigkeit aufzugeben. Vielleicht gibt es auch bestimmte Umstände, die es nicht zumutbar machen, die andere Nationalität aufzugeben. Es ist in solchen Fällen möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten.

 

Das gilt darüber hinaus in allen Fällen, in denen Gründe vorliegen, die bei einer Anspruchseinbürgerung zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit führen würden. Dazu muss aber spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag gestellt werden, damit die Behörde die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erlaubt (in diesem Fall erteilt die Behörde eine Beibehaltungsgenehmigung). Den Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sollte man sicherheitshalber auch einreichen, wenn bis zum 21. Geburtstag noch unklar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsbürgerschaft zum Erfolg führt.

 

Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit wegen der Optionspflicht verliert, braucht es für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Die Behörde hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Kind auf seine Optionspflicht hinzuweisen und über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren.


 

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Wann kann ich meine alte Staatsangehörigkeit behalten?

Das Gesetz sieht eine Reihe von Fällen vor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Die wichtigsten werden im Folgenden angeführt. Erkundigen Sie sich auch bei der Einbürgerungsbehörde, wie die Auslegung der Bestimmungen im Einzelfall ist, wenn Sie meinen, eine der dargestellten Regelungen träfe auf Sie zu.

  • In manchen Fällen gibt es nach dem Recht des anderen Staates gar keine Möglichkeit, aus der bisherigen Staatsangehörigkeit auszuscheiden. Besteht nach dem Recht des anderen Staates für Sie keine Möglichkeit, aus der Staatsangehörigkeit auszuscheiden, werden Sie unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert.
  • Wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert, nehmen die deutschen Behörden Mehrstaatigkeit hin. Dies wird gegenwärtig bei Staatsangehörigen aus Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien praktiziert.
  • Mitunter gelingt die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht, obwohl Sie sich um die Entlassung bemüht haben:
    • Ihr entsprechender Antrag wurde nicht entgegengenommen,
    • Ihr Herkunftsstaat verweigert Ihnen die notwendigen Formulare oder über Ihren vollständigen und formgerechten Antrag wurde auch nach angemessener Zeit immer noch nicht entschieden.
      Auch dann wird Ihnen die Einbürgerung in Deutschland nicht verwehrt.

 

  • Ihre bisherige Staatsangehörigkeit müssen Sie für eine Einbürgerung auch nicht aufgeben, wenn der andere Staat Ihnen unzumutbare Bedingungen für die Entlassung stellt. Das können z.B. überhöhte Gebühren (mehr als Sie in einem Monat brutto verdienen, aber mindestens 1.280,00 Euro ) sein. Für die Frage, was Ihnen im Entlassungsverfahren zumutbar ist, gilt ein milderer Maßstab, wenn Sie als älterer Ausländer schon das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können z.B. auch gesundheitliche Schwierigkeiten zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, die Ihnen die Durchführung des Entlassungsverfahrens erschweren. Nicht jede Bedingung, die der andere Staat stellt, ist unzumutbar. Das gilt z.B., wenn der andere Staat noch berechtigte Ansprüche an Sie hat und die Entlassung deshalb verweigert. So könnte man Ihnen die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft z.B. verweigern, weil Sie ein vom Staat gewährtes Stipendium nicht zurückgezahlt haben. Sie müssen Ihre Verpflichtungen gegenüber dem anderen Staat erfüllt haben. Das gilt im Grundsatz auch für die Wehrpflicht. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Unzumutbar kann Ihnen die Ableistung des Wehrdienstes z.B. sein, wenn
    • Sie zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre ins Ausland müssten und Sie in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einem minderjährigen Kind leben,
    • Sie aus Gewissensgründen die Beteiligung an jeder Waffenanwendung ablehnen und die Ableistung von Ersatzdienst im anderen Staat nicht möglich ist,
    • Sie schon über 40 Jahre alt sind, seit 15 Jahren nicht mehr im anderen Staat gelebt haben und davon mindestens 10 Jahre in Deutschland sind oder
    • Sie bei Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit Deutschland oder einem verbündeten Staat verwickelt werden könnten.
    • Dies gilt nur dann, wenn kein Freikauf vom Wehrdienst möglich ist oder die Freikaufsumme zu hoch ist.

 

  • Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann darüber hinaus auch möglich sein, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind, hier die Schule besucht haben und die Entlassung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wegen Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert wird. Die Erfüllung der Wehrpflicht im Staat Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn Sie in Deutschland bereits in der zweiten oder dritten Generation leben. Nutzen Sie auch hier bitte das Beratungsangebot der Einbürgerungsbehörden oder Beratungsstellen.
  • Mehrstaatigkeit wird auch hingenommen, wenn Sie einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören. Dies ist der Fall, wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind. In diesen Fällen wird allerdings vor der Einbürgerung oftmals eine Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen, ob die Verfolgung fortbesteht.
  • Für Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen.
  • Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht des anderen Staates ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.

 

Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Entlassung aus Ihrer alten Staatsangehörigkeit haben, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Sprechen Sie mit Ihrer Einbürgerungsbehörde, wenn Sie meinen, dass Ihnen unzumutbare Bedingungen gestellt werden.
  • Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie alle Schritte, die Sie für ein Entlassungsverfahren unternehmen, auch belegen können.

Wenn Sie in der Vertretung des anderen Staates in Deutschland vorsprechen, sollten Sie einen Zeugen mitnehmen.

Post an die ausländische Vertretung sollten Sie als Einschreiben mit Rückschein abschicken. Dabei sollte eine Vertrauensperson das Schreiben in den Briefumschlag legen und absenden. So können Sie beweisen, dass Sie alles getan haben, um Ihre alte Staatsangehörigkeit aufzugeben.  

 

Beachten Sie auf jeden Fall die Hinweise Ihrer Einbürgerungsbehörde zum Entlassungsverfahren.


 

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Welche Regelungen gelten für ältere Ausländer?

Gesetzliche Sonderregelungen gibt es für diese Gruppe grundsätzlich nicht. Bei der Anspruchseinbürgerung gibt es jedoch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit zuzulassen. Bei der Ermessenseinbürgerung kann in bestimmten Fällen ein geringeres Maß an Deutschkenntnissen verlangt werden.


 

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Was kostet die Einbürgerung?

Grundsätzlich sind pro Person 255,00 Euro zu bezahlen. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51,00 Euro zu leisten. Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255,00 Euro.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, von der Gebühr z.B. aus Gründen der Billigkeit abzuweichen und eine geringere oder gar keine Gebühr zu verlangen. Bereitet Ihnen die Zahlung der Gebühr Probleme, weil Sie wenig Einkommen haben oder mehrere Kinder eingebürgert werden sollen, können Sie mit der Einbürgerungsbehörde besprechen, ob eine Reduzierung der Gebühr oder eine Ratenzahlung in Frage kommt.


 

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Ich habe einen deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Gilt für mich etwas Besonderes?

Ehegatten können üblicherweise bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich. Für die Kenntnis der deutschen Sprache können bei der Miteinbürgerung von Kindern Erleichterungen gelten.

 

Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch ("soll") auf eine frühzeitige Einbürgerung, das heißt die Einbürgerung kann - wenn die Voraussetzungen vorliegen - nur in Ausnahmefällen versagt werden. Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist. Auch so genannte Scheinehen begründen keinen Regelanspruch auf Einbürgerung. Darunter werden Ehen verstanden, die keine familiäre Lebensgemeinschaft sind, sondern nur geschlossen wurden, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen.


Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Ehegatte und eingetragener Lebenspartner eines Deutschen sind folgende:

  • Sie müssen einen Antrag stellen.
  • Sie besitzen ausreichende Deutschkenntnisse sowie
  • Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse.
  • Sie halten sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Ein rechtmäßiger Aufenthalt von drei Jahren in Deutschland reicht aus. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner muss der deutsche Ehepartner während dieser Zeit schon Deutscher gewesen sein; er darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.
  • Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
  • Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren.
    Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von Deutschen reicht es, wenn der Unterhalt der Familie durch einen der Partner gesichert wird. Können Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) sichern, ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung. Weitergehende Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Härtefällen möglich.
  • Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.
    Hier gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung.

 

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Ich bin Staatenlos, was gilt für mich?

Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat Sie nach seinem eigenen Recht als seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach. Bei der dargestellten Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose im Grundsatz das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit. Deshalb müssen Sie auch keine aufgeben. Bei der Ermessenseinbürgerung für Staatenlose werden kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt. Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden. Der Anspruch hat folgende Voraussetzungen:

  • Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.
  • Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
  • Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
  • Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.

 

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Ich bin anerkannter Flüchtling, was gilt für mich?

Bei der dargestellten Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig angerechnet. Mehrstaatigkeit wird bei dieser Gruppe nach einer möglichen Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht, generell hingenommen. Außerdem werden bei der Ermessenseinbürgerung für anerkannte Flüchtlinge kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt.


 

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Ich bin Unionsbürger, was gilt für mich?

Auch für Unionsbürger gelten die Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländern. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger brauchen aber keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht. Verlangt das Gesetz, dass bei anderen Ausländern ein Aufenthaltstitel vorhanden sein muss, reicht bei Unionsbürgern, dass sie die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht erfüllen. Über das Bestehen des Aufenthaltsrechts wird ihnen von Amts wegen automatisch von den Meldebehörden eine Bescheinigung erteilt. Unionsbürger müssen vor einer Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen.


 

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Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) verlieren?

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erhalten hat und für den die Optionspflicht gilt, muss sich mit Erreichen der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht automatisch per Gesetz verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (z.B. durch Einbürgerung). Es sei denn, er hat zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten, die ihm die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erlaubt.

 

Das Gesetz sieht in folgenden weiteren Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:

  • Entlassung auf Antrag,
  • Verzicht,
  • Adoption als Kind durch einen Ausländer,
  • freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt.

 

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