Ermessenseinbürgerung
Die Ermessenseinbürgerung gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind.
Diese sind:
- Sie bzw. Ihr Erziehungsberechtigter stellen/stellt einen Antrag.
- Sie haben rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung. Weitergehende Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Härtefällen möglich.
- Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
- Sie können sich und Ihre Angehörigen grundsätzlich aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus Ihrem Vermögen versorgen. Können Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. SGB II oder XII) sichern, ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Verweigerung der Einbürgerung eine besondere Härte für Sie wäre.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, haben die Einbürgerungsbehörden einen Spielraum für ihre Entscheidung, der durch die Verwaltungsvorschriften (BMI) näher ausgefüllt wird. Folgende Voraussetzungen werden von den Einbürgerungsbehörden in der Regel verlangt:
- Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
- Sie haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Bei älteren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, kann bei den Deutschenkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden, wenn sie seit 12 Jahren in Deutschland leben.
- Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen.
Regelanspruch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher
Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung, das heißt die Einbürgerung kann - wenn die Voraussetzungen vorliegen - nur in Ausnahmefällen versagt werden. Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist. Auch so genannte Scheinehen begründen keinen Regelanspruch auf Einbürgerung.
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen sind folgende:
- Sie müssen einen Antrag stellen.
- Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
- Sie müssen Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.
- Sie halten sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Ferner muss der deutsche Ehepartner während dieser Zeit schon Deutscher gewesen sein.
- Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
- Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu versorgen. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von Deutschen reicht es, wenn der Unterhalt der Familie durch einen der Partner gesichert wird. Können Sie Ihren Unterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (z.B. SGB II oder XII) sichern, ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
- Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung. Weitergehende Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Härtefällen möglich.
- Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Hier gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung.